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   BGH, 12.12.1952 - I ZR 57/52   

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https://dejure.org/1952,356
BGH, 12.12.1952 - I ZR 57/52 (https://dejure.org/1952,356)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1952 - I ZR 57/52 (https://dejure.org/1952,356)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1952 - I ZR 57/52 (https://dejure.org/1952,356)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang des Reichsvermögens auf den Bund mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes - Geltung auch für die amerikanische Besatzungszone - Vertretung des Bundes in Klagen gegen das inzwischen auf den Bund übergegangene allgemeine Finanzvermögen des Reiches - Berufung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 197
  • NJW 1953, 380
  • MDR 1953, 162
  • DB 1953, 101
  • JR 1953, 218
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.10.1951 - I ZR 117/50

    Reichsvermögen und Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 12.12.1952 - I ZR 57/52
    Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHZ 3, 308 ausgesprochen, dass aufgrund des Art. 134 GrundG der dort angeordnete Übergang des Reichsvermögens auf den Bund grundsätzlich schon mit dem Inkrafttreten des GrundG, also mit dem 23. Mai 1949, eingetreten sei.
  • BGH, 23.10.1953 - I ZR 106/52

    Rechtsmittel

    Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof eine solche über § 14 Ziff 1 UmstG hinausgehende "allgemeine Sperrwirkung" in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1952 - I ZR 57/52 - in BGHZ 8, 197 [201]; Urteil vom 5. Februar 1951 - IV ZR 109/50 - in ÖVerw 1951, 218 = JZ 1951, 230; Urteil vom 20. Dezember 1951 - IV ZR 163/50 in BGHZ 4, 266 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [277]; Urteil vom 1. Dezember 1952 - III ZR 114/52 - in BGHZ 8, 169 ff; zur Geltendmachung von Forderungen gegen das Deutsche Reich im Wege der Aufrechnung insbesondere BGHZ 2, 300 ff; Reinhardt NJW 1952, 441 ff, 464 [OLG Celle 18.01.1952 - 8 U 228/52] unter Ziff 3, 466 unter Ziff 3; Krüger NJW 1952, 1283).

    Dementsprechend hat auch der erkennende Senat in der Entscheidung vom 12. Dezember 1952 - I ZR 57/52 - (BGHZ 8, 197 [202]) den örtlich zuständigen Oberfinanzpräsidenten weiterhin zur Vertretung des Fiskus sowohl des Bundes wie des Reiches für berufen gehalten (ebenso Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1952 - I ZR 30/52 - in dem in BGHZ 8, 193 nicht mit abgedruckten Schlußabsatz der Entscheidungsgründe; HansOLG Hamburg Urteil vom 1. April 1952 in MDR 1952, 555; abzulehnen ist die vom Rheinschiffahrtsobergericht Köln in der Entscheidung vom 25. September 1952 - NJW 1952, 1301 f - vertretene Auffassung, soweit sie - abgesehen von § 14 Ziff 1 UmstG - "die Verklagung des handlungsunfähigen Deutschen Reiches" für "zur Zeit nicht möglich" hält.

  • BGH, 21.06.1954 - IV ZR 45/54

    Rechtsmittel

    Gegen die Vertretung des Beklagten durch den örtlich zuständigen Oberfinanzpräsidenten bestehen, wie bereits der I. Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 16. Dezember 1952 (BGHZ 8, 197 f [202]) und vom 23. Oktober 1953 (NJW 1954, 31) ausgesprochen hat, und denen sich auch der erkennende Senat anschließt, keine rechtlichen Bedenken.

    Denn diese Vorschriften enthalten keine Bestimmungen, wie die Verbindlichkeiten des Reichs zu regeln sind, im Gegenteil behalten sie deren Regelung einem erst noch zu erlassenden Bundesgesetz vor, so daß, solange dies nicht geschehen ist, Verbindlichkeiten des Reichs auch durch die in § 6 des Vorschaltgesetzes für die Verwaltung des Reichsvermögens vorgesehenen Oberfinanzdirektionen erfüllt werden können (vgl. auch BGHZ 4, 267 f [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [277]; 8, 197 f [201]; JZ 1951, 230).

  • BGH, 21.06.1954 - IV ZR 52/54

    Rechtsmittel

    Gegen die Vertretung des Beklagten durch den örtlich zuständigen Oberfinanzpräsidenten bestehen, wie bereits der I. Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 16. Dezember 1952 (BGHZ 8, 197 f [202]) und 23. Oktober 1953 (NJW 1954, 31) ausgesprochen hat, und denen sich auch der erkennende Senat anschliesst, keine rechtlichen Bedenken.

    Denn diese Vorschriften enthalten keine Bestimmungen wie die Verbindlichkeiten des Reichs zu regeln sind, im Gegenteil behalten sie deren Regelung einem erst noch zu erlassenden Bundesgesetz vor, so dass, solange dies nicht geschehen ist, Verbindlichkeiten des Reichs auch durch die in § 6 des Vorschaltgesetzes für die Verwaltung des Reichsvermögens vorgesehenen Oberfinanzdirektionen erfüllt werden können (vgl. auch BGHZ 4, 267 f [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [277]; 8, 197 f [201]; JZ 1951, 230).

  • BGH, 14.12.1955 - IV ZR 6/55

    Italienischer Friedensvertrag. Forderungsverzicht

    In dem in BGHZ 8, 197 veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daraus, daß bisher keine Sondervorschriften darüber ergangen seien, wer das Deutsche Reich in Rechtsstreitigkeiten zu vertreten habe, da die Bundesrepublik bisher nur in Einzelfällen Verbindlichkeiten des Reichs ausdrücklich durch Gesetz übernommen habe und da die in Art. 134 Abs. 4 und Art. 135 Abs. 5 u 6 GrundG in Aussicht gestellten Ausführungsgesetze noch nicht ergangen seien, könne nicht geschlossen werden, es könnten zur Zeit bis auf weiteres Ansprüche gegen das Reich nicht gerichtlich geltend gemacht werden.
  • BGH, 12.12.1952 - I ZR 30/52

    Rückgriff im Wiedergutmachungsverfahren

    Der Senat hat dies in seinem in der Sache Bossert ./. Deutsches Reich - I ZR 57/52 - am heutigen Tage verkündeten Urteil des näheren ausgeführt.
  • BGH, 30.04.1957 - V ZR 145/55

    Rechtsmittel

    Diese Vorschrift, nach der das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen geworden ist und die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht nur programmatischer Natur, sondern unmittelbar anwendbares Recht ist (BGHZ 3, 308 [313]; 8, 197 [200]; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz Art. 134 Anm. 2 S. 650; Hamann, Das Grundgesetz Art. 134 Anm. C 2 mit weiteren Nachweisen), bezieht sich nur auf das Aktivvermögen des Reichs und umfaßt deshalb dessen Schulden nicht mit (BGHZ 3, 308 [313]; v. Mangoldt aaO; Hamann a.a.O. Anm. C 1).
  • BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55

    Rechtsmittel

    Nach der Bestimmung des Art. 134 Abs. 1 GrundG, nach der das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen geworden ist, und die nicht nur programmatischer Natur, sondern unmittelbar anwendbares Recht ist (BGHZ 3, 303 [313]; 8, 197 [200]; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz Art. 134 Anm. 2 S. 650; Hamann, Das Grundgesetz Art. 134 Anm. C 2 mit weiteren Nachweisen), hat zwar die Beklagte den schon von dem Reich erlangten Besitz an den Parzellen erworben.
  • BGH, 12.01.1955 - VI ZR 272/53
    Die Rechtslage in Berlin ist insofern eine besondere, als dort die Verwaltung des Reichsvermögens nicht durch Bundesbeamte ausgeübt wird, so daß die in dem Urteil des I. Zivilsenats BGHZ 8, 197 aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres übernommen werden können.
  • BGH, 18.09.1957 - V ZR 86/56

    Rechtsmittel

    Da die Beklagte, wie unter den Parteien unstreitig ist, sich an der streitigen Anlage von Anfang an völlig uninteressiert gezeigt, sich von ihr, wie das angefochtene Urteil in seinem Tatbestand feststellt, "in jeder Hinsicht distanziert" hat, käme als Anknüpfungspunkt für eine ursächliche Beziehung zwischen ihr und der störenden Einwirkung auf das Grundstück der Klägerin allenfalls ihr etwaiges Eigentum an der Luftschutzanlage in Betrachte Eigentümerin der Anlage könnte die Beklagte auf Grund von Art. 134 Abs. 1 GG geworden sein, wonach das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen geworden ist; diese Verfassungsbestimmung ist nicht bloß programmatischer Natur, sondern schafft unmittelbar geltendes Recht (BGHZ 3, 308, 313; 8, 197, 200).
  • BGH, 12.01.1955 - VI ZR 273/53
    Die Rechtslage in Berlin ist insofern eine besondere, als dort die Virwaltung des Reichsvermögens nicht durch Bundesbeamte ausgeübt wird, so dass die in dem Urteil des I" Zivilsenats BGHZ 8, 197 aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres übernommen werden können" Es erschien zur Klarstellung der Rechtslage ausreichend, die Treuhänderstellung der Beklagten auch im Rubrum zum Ausdruck zu bringen, womit sich die Klägerin ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
  • BGH, 25.02.1954 - III ZR 15/53

    Haftung des Bundes für Wehrmachtspersonenschaden

  • BGH, 22.11.1962 - III ZR 125/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 11.07.1955 - III ZR 279/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.04.1955 - V ZR 154/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.06.1960 - VIII ZR 202/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 18.11.1955 - V ZR 1/55

    Rechtsmittel

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